VTpartners Honorarpolitik

Unsere Honorarpolitik


VTP ist gerne bereit, nach einer persönlichen Kontaktaufnahme auf Basis der nachstehenden Grundsätze ein individuelles Angebot zu erstellen.


Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen

Für viele Standardtätigkeiten, wie etwa Finanz- und Anlagebuchhaltungen, die Erstellung von Gewinnermittlungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen bemessen sich die Honorare nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf der Grundlage von Daten wie Umsatz, Bilanzsumme, Einkommen, etc. (Gegenstandswerte). Auf Basis dieser Gegenstandswerte ergibt sich nach der StBVV ein Honorarwert, den der Steuerberater je nach Schwierigkeitsgrad, Aufwand und Risiko noch gewichten muss.

Die Honorarbemessung hebt durch dieses Verfahren mit der Komponente Gegenstandswert auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mandanten sowie mit der Komponente Gebührensatz auf die in Relation erbrachte Leistung, Risiko und Haftung ab. VTP wendet daher dieses Honorarverfahren im Grundsatz für die hier angesprochenen Leistungen an.

Lohn- & Gehaltsservice

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sieht für den Lohn- und Gehaltsservice eine deutlich zweistellige Anzahl verschiedenster Vergütungskomponenten vor. Diese Regelungen sind für Mandanten mehr als komplex und intransparent und führen nicht immer zu einer leistungsgerechten Vergütung.

VTP vereinbart daher mit seinen Mandanten für den Lohn- und Gehaltsservice Honorar-Pauschalen pro Arbeitnehmer und Monat, die bei höheren Arbeitnehmerzahlen sukzessive geringer werden. Ebenfalls gewährt VTP Mandanten Vergünstigungen bei einer elektronischen Lohndaten-Vorerfassung (DATEV-Lösung, erst empfohlen ab ca. 30 Arbeitnehmern).

Nicht in den Pauschalen enthalten sind insbesondere nicht turnusmäßig planbare Tätigkeiten wie

  • Steuerliche Beratungen im Lohn- und Gehaltsbereich
  • Begleitung bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen
  • Sonstige unterstützende Tätigkeiten wie Urlaubskontenabstimmungen, Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen sowie Statistiken / statistischen Verdiensterhebungen

    Zur Berechnung dieser Tätigkeiten siehe unter Beratungstätigkeiten.

Beratungstätigkeiten

Im Rahmen steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Beratungen, Betriebsprüfungen, administrativer Tätigkeiten als auch ausgewählten Leistungen des Lohn- & Gehaltsservice ist meistens ein nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geforderter Gegenstandswert nur schwer feststellbar bzw. führt nur eher zufällig zu einer für beide Seiten angemessenen Vergütung. Eine Abrechnung nach Stundensätzen unter Anwendung verschiedener Stundensätze pro Mitarbeitergruppe (nach Qualifikation) ist in diesen Fällen eher nachvollziehbar und – insbesondere bei hohen Gegenstandswerten – auch oft für die Mandanten deutlich günstiger.

Pauschalhonorare

VTP ist grundsätzlich bereit, turnusmäßig wiederkehrende Leistungen wie Buchhaltungen, Lohn- und Gehaltsservice, Jahresabschluss und Steuererklärungen nach einer gewissen Einarbeitungszeit und auf Basis eines mandantenspezifischen Erfahrungsschatzes, meist Minimum ein Jahr, auch gegen Berechnung eines Pauschalhonorars zu übernehmen.

Auslagen & Umsatzsteuer

Auslagen werden grundsätzlich nach § 16 StBVV in Höhe von 20% des Honorars, maximal aber nur mit € 20,00 pro Einzeltätigkeit pauschal berechnet. Seltener vorkommende Auslagen, wie etwa Reisekosten zu weiter entfernten Zielen, Auslagen für andere Dienstleistungsunternehmen oder spezielle Auslagen im EDV-Bereich (wie z.B. Software-Nutzungen) werden separat berechnet. Hierzu treffen wir im konkreten Fall Absprachen mit Ihnen.

Umsatzsteuer wird auf alle umsatzsteuerpflichtigen Nettohonorare in Höhe des jeweils gültigen Steuersatzes (zurzeit 19%) erhoben.